Ein Beitrag von Heinz-Jürgen Voß.
Am 1. August 2001 trat das Gesetz zur Eingetragenen Lebenspartnerschaft in Kraft, dass für Lesben und Schwule in Paargemeinschaft die Möglichkeit eröffnete, ihren Status gegeneinander auch rechtlich abzusichern. Geklärt sind damit insbesondere Fragen, die das Krankenhausbesuchsrecht, das Zeugnisverweigerungsrecht und den Todesfall betreffen. Hier können garstige Verwandte, die die gleichgeschlechtliche Beziehung nicht schätzten und ggf. torpedierten, nicht mehr den Besuch der Partner_in im Krankenhaus verhindern oder gar, nach einem Todesfall, der Partner_in die Wohnung oder das Häuschen entziehen. Auch für binationale Partnerschaften haben sich mit der Eingetragenen Lebenspartnerschaft Möglichkeiten eröffnet: So kann nun eine Partner_in, die keine Staatsbürgerschaft der BRD oder eines EU-Landes hat, auf Grund der Eingetragenen Lebenspartnerschaft in der BRD ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erhalten, dass nach mehreren Jahren auch eigenständig werden kann. Verbunden ist die binationale Regelung allerdings auch mit Missbrauchsfällen, wie sie aus Ehen hinlänglich bekannt sind, dass sich eine Partner_in mit Staatsangehörigkeit BRD einen Menschen „hält“, der billig und entrechtet den Haushalt besorgt, sexuell zu Diensten ist und ggf. sogar misshandelt wird. Der Partner bzw. die Partnerin ohne eigenständiges Aufenthaltsrecht wird so in die Position einer starken Abhängigkeit gebracht, die noch dadurch erschwert wird, dass nach einer Scheidung das Aufenthaltsrecht wegfällt, wenn nicht eine Sperrfrist vorbei ist. Wer möglicherweise in dem Herkunftsland mit einer Strafe bedroht ist, allein weil er oder sie eine gleichgeschlechtliche Verbindung einging, oder wer unabhängig davon seine Lebensperspektive in der BRD sieht, hat so keine Möglichkeit – bzw. kaum eine, es gibt wenige Hilfsangebote und Ausnahmeregelungen – einer/einem unterdrückenden oder gar gewalttätigen Partner/in zu entkommen. Mit Wirkung zum 1. Juli 2011 wurde der § 31 AufenthG (Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten) geändert und die Hürden hier weiter ausgebaut. Perfider Weise unter dem Titel „Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat…“ wurde die nötige Sperrfrist von zwei auf drei Jahre erhöht und wird dann zunächst nur ein eigenständiger Aufenthalt über ein Jahr erteilt. So werden selbst Menschen die in einer Ehe oder einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft Gewalt erleiden, durch die deutsche Regierung dazu gezwungen, länger in einer solchen Zwangsbeziehung zu leben. Entgegen dem Gesetzestitel fördert die Bundesregierung so Zwangsehen und Zwangsverhältnisse. Weiterlesen