10 Jahre Eingetragene Lebenspartnerschaft – und kein Ende in Sicht Verschlechterung der Bedingungen für binationale Partnerschaften

Ein Beitrag von Heinz-Jürgen Voß.

Am 1. August 2001 trat das Gesetz zur Eingetragenen Lebenspartnerschaft in Kraft, dass für Lesben und Schwule in Paargemeinschaft die Möglichkeit eröffnete, ihren Status gegeneinander auch rechtlich abzusichern. Geklärt sind damit insbesondere Fragen, die das Krankenhausbesuchsrecht, das Zeugnisverweigerungsrecht und den Todesfall betreffen. Hier können garstige Verwandte, die die gleichgeschlechtliche Beziehung nicht schätzten und ggf. torpedierten, nicht mehr den Besuch der Partner_in im Krankenhaus verhindern oder gar, nach einem Todesfall, der Partner_in die Wohnung oder das Häuschen entziehen. Auch für binationale Partnerschaften haben sich mit der Eingetragenen Lebenspartnerschaft Möglichkeiten eröffnet: So kann nun eine Partner_in, die keine Staatsbürgerschaft der BRD oder eines EU-Landes hat, auf Grund der Eingetragenen Lebenspartnerschaft in der BRD ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erhalten, dass nach mehreren Jahren auch eigenständig werden kann. Verbunden ist die binationale Regelung allerdings auch mit Missbrauchsfällen, wie sie aus Ehen hinlänglich bekannt sind, dass sich eine Partner_in mit Staatsangehörigkeit BRD einen Menschen „hält“, der billig und entrechtet den Haushalt besorgt, sexuell zu Diensten ist und ggf. sogar misshandelt wird. Der Partner bzw. die Partnerin ohne eigenständiges Aufenthaltsrecht wird so in die Position einer starken Abhängigkeit gebracht, die noch dadurch erschwert wird, dass nach einer Scheidung das Aufenthaltsrecht wegfällt, wenn nicht eine Sperrfrist vorbei ist. Wer möglicherweise in dem Herkunftsland mit einer Strafe bedroht ist, allein weil er oder sie eine gleichgeschlechtliche Verbindung einging, oder wer unabhängig davon seine Lebensperspektive in der BRD sieht, hat so keine Möglichkeit – bzw. kaum eine, es gibt wenige Hilfsangebote und Ausnahmeregelungen – einer/einem unterdrückenden oder gar gewalttätigen Partner/in zu entkommen. Mit Wirkung zum 1. Juli 2011 wurde der § 31 AufenthG (Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten) geändert und die Hürden hier weiter ausgebaut. Perfider Weise unter dem Titel „Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat…“ wurde die nötige Sperrfrist von zwei auf drei Jahre erhöht und wird dann zunächst nur ein eigenständiger Aufenthalt über ein Jahr erteilt. So werden selbst Menschen die in einer Ehe oder einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft Gewalt erleiden, durch die deutsche Regierung dazu gezwungen, länger in einer solchen Zwangsbeziehung zu leben. Entgegen dem Gesetzestitel fördert die Bundesregierung so Zwangsehen und Zwangsverhältnisse.

Genau auf Grund solcher Zwangsverhältnisse, die in der Geschichte und aktuell mit der Ehe verbunden sind, wandten sich Lesben und Schwule noch in den 1980er Jahren intensiv gegen die Übertragung dieser Institution auf andere Lebensweisen. Aus Richtung der Frauen- und Lesbenbewegung wurde kritisiert, dass u.a. verbunden mit dem Ehegattensplitting, aber auch mit verbreiteten Stereotypen in der Gesellschaft, Frauen in Ehen oft in ökonomische Abhängigkeit des Ehepartners gerieten. Ihre Möglichkeit sich dann aus einer solchen Verbindung zu lösen wurden als deutlich erschwert kritisiert. Vor diesem Hintergrund richtete sich das feministische Streiten insbesondere auf die ökonomische Unabhängigkeit, ein eigenes finanzielles Auskommen von Frauen. So kam es auch Lesben nicht in den Sinn, so etwas wie die Ehe haben zu wollen – noch zur Einführung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft im Jahr 2001 wandten sich zahlreiche Vereine und Gruppen lesbischer Frauen gegen die Übertragung einer solchen Institution auf andere Lebensweisen.

Auch in der Schwulenbewegung war diese Einstellung gegen die Ehe in den 1980er Jahren usus. Sieht man die Texte aus der Schwulenbewegung der 1970er und 1980er Jahre durch, wird immer ein ganz selbstbewusstes Umgehen mit vielfältigen schwulen Lebensweisen sichtbar und spürbar. Eine Ehe für Schwule wollte man gewiss nicht, gerade weil noch bewusst war, wie sie zur Abgrenzung gegen und Ausgrenzung von Homosexuellen herangezogen wurde und weil mit ihr starke Normierungen im Sinne von Monogamie und Ungleichbehandlung der Partner_innen verbunden waren. Auch soziale Schichtungen wurden mit der Ehe betrieben: So waren Menschen des vierten Standes lange Zeit von der Ehe ausgeschlossen. Diese deutliche und verbreitete Ablehnung gegenüber der Ehe änderte sich im Zuge der Aids-Krise, mit einer insbesondere in der Schwulenbewegung voranschreitenden Professionalisierung, wie Heike Raab in ihrem eben erschienenem Buch „Sexuelle Politiken. Die Diskurse zum Lebenspartnerschaftsgesetz“ prägnant ausführt. Verbunden mit der Aids-Krise kam, ihrer Analyse folgend, eine „antirepressive staatliche Sexualpolitik“ auf, mit der eine stärkere Kooperation von „Szene und Staat“ notwendig wurde (vgl. S.18, 238). Stärkere Kooperation bedeutete dabei auch, dass einige Schwule stärker in den bürgerlichen Staat integriert wurden und bürgerliche Konzepte übernahmen. Bzw. durch solche Erwerbsarbeitsmöglichkeiten in direkter Kooperation mit staatlichen Institutionen wurden auch gerade Menschen angezogen, die bürgerliche Konzepte verfolgten. Gleichzeitig etablierten sich so Positionen, die schon dadurch, dass sie erwerbsmäßig betrieben wurden, mehr Einfluss auf politische Entscheidungen nehmen konnten – denn die Hauptamtlichen konnten stets präsent sein und waren nah an gesetzlichen Entscheidungsprozessen. Damit ergeben sich erste Hinweise, wie eine bürgerlich orientierte Forderung nach „Homo-Ehe“ hegemonial werden konnte, obwohl eigentlich zunächst niemand die „Homo-Ehe“ gewollt hatte.

Weiter protegiert werden konnte die Forderung „Homo-Ehe“ durch die enge Verzahnung von LSVD (Lesben- und Schwulenverband Deutschlands), in dem fast ausschließlich Männer Mitglied sind, und Bündnis 90 / Die Grünen. Hingegen wurden alternative Konzepte – wie das „Wahlverwandtschaftsmodell“ – außerhalb einer lesbischen und schwulen Community kaum wahrgenommen und erhielten in der breiten gesellschaftlichen Debatte kein Gehör. Dabei boten sie eine tatsächliche Alternative: Die Möglichkeit, dass jeder Mensch zu jedem anderen Menschen eine Wahlverwandtschaft erklären und damit eine emotionale Nähe und grundlegende gegenseitige Rechte zugestehen konnte – und das unabhängig von Geschlecht, Sexualität, Kirche etc. Dass die Community in der Frage der Eingetragenen Lebenspartnerschaft gespalten war – wie aus den gegensätzlichen Aktionen ersichtlich wurde, einerseits „Aktion Standesamt“, andererseits die gegen die Eingetragene Lebenspartnerschaft gewandte „Schlampagne“ und die „Aktion Neinwort – wir scheißen auf euer Ja-Wort“ –, fand de facto im gesetzlichen Entscheidungsprozess nicht statt, weil selbst die Forderung der PDS nach einem Wahlverwandtschaftsmodell (von den außerparlamentarischen Initiativen ganz zu schweigen) von Seiten der Regierungskoalition nicht einmal in die Debatte einbezogen wurde.

Am 1. August trat dann das Gesetz zur Eingetragenen Lebenspartnerschaft in Kraft. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1993 schien es der Regierungskoalition, unter Druck von Kirchen und CDU/CSU, als unmöglich, die Ehe als Institution auch für lesbische und schwule Paare zu öffnen. Gleichzeitig war man der Auffassung, dass das Bundesverfassungsgericht einen deutlichen Abstand zwischen einer Institution für heterosexuelle Paare und einer für homosexuelle gefordert habe. So wurde schließlich ein Gesetz veröffentlicht, das all diese Eventualitäten bereits im Vorfeld berücksichtigte und für die Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen im Wesentlichen die Pflichten aus der Ehe übertrug, aber nicht die Rechte. Einige Vorteile wurden bereits benannt: Krankenhausbesuchsrecht, Zeugnisverweigerungsrecht, Erbrecht. Während sich aber finanziell – steuerlich – keinerlei Vorteile für lesbische und schwule Paare ergaben (Ausnahme eben Erbrecht), erhielten sie die gesamte Pflicht, für einander finanziell einzustehen. So werden sie u.a. auch bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II gegenseitig herangezogen. Benachteiligungen gibt es auch u.a. bezüglich des Kindschaftsrechts und des Adoptionsrechts, aber selbst beim Zugang zu den Möglichkeiten reproduktiver Medizin (vgl. ausführlich Friederike Wapler und Nina Dethloff in: Dorett Funcke / Petra Thorn, „Die gleichgeschlechtliche Familie mit Kindern“). Mittlerweile wurde vom Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass es die Verfassung keineswegs gebietet, die Eingetragene Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe rechtlich schlechter zu stellen.

Das bedeutet, dass es möglich ist und Zeit wird, die vollständige rechtliche Gleichstellung umzusetzen – in anderen Mitgliedsländern der EU wurden ohnehin wesentlich weitreichendere Regelungen geschaffen, als die Eingetragene Lebenspartnerschaft darstellt – so mit dem PACS in Frankreich. In Belgien, den Niederlanden, Schweden, Island, Portugal, Spanien und dem nicht zur EU gehörenden Norwegen wurde immerhin die Ehe einfach auch für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet. Die BRD liegt also mit ihrem Gesetz zur Eingetragenen Lebenspartnerschaft klar zurück. Gleichzeitig gilt es im Blick zu behalten, welche Abhängigkeitsverhältnisse die Ehe bisher mit sich bringt. Will man die Ehe nicht abschaffen – und die Eingetragene Lebenspartnerschaft dann selbstverständlich gleich mit –, so gilt es, sie zumindest grundlegend zu reformieren, um vollständige Gleichberechtigung aller Lebensweisen und die Förderung aller Kinder zu erreichen und Abhängigkeiten entgegenzuwirken. Das bedeutet u.a.: Abschaffung des Ehegattensplittings und Einführung finanzieller Unabhängigkeit der Partner_innen bspw. bei Arbeitslosigkeit. Finanzielle Vorteile sollten direkt Kinder erhalten – und nicht einfach Paare, nur weil sie eine Ehe eingegangen sind. Familie ist nämlich viel bunter und viele Kinder werden in ganz anderen Beziehungsverhältnissen groß, als in einer ehelichen Gemeinschaft. Reformierung der Ehe heißt auch, dass die – gerade durch die Bundesregierung verschärfte – Verpflichtung binationaler Partner_innen zu Zwangsehen aufzuheben ist. Menschen müssen dort leben können, wo sie wollen und dürfen nicht in Zwangsverhältnisse gedrängt werden.

Ein Kommentar

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